STATUTEN DES TURNVEREINES GRAMASTETTEN

 

 

 

Auf Grund der leichteren Lesbarkeit werden alle folgenden Begriffe geschlechtsneutral betrachtet:

 

 

 

01.   Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen TURNVEREIN GRAMASTETTEN. Er erstreckt seine Tätigkeit auf Gramastetten und Umgebung und hat seinen Sitz in Gramastetten.

 



 

02.   Zweck des Vereines

 

Der Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Erhaltung, Hebung und Förderung der Gesundheit und körperliche Ertüchtigung. Der Verein pflegt alle Leibesübungen für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

03.   Mittel zur Erreichung des Zweckes

 

a)      ein geordneter Turnbetrieb, der alle Zweige der Leibesübungen umfasst

 

b)      die Heranbildung von Übungsleitern und Trainern

 

c)      die Durchführung von Sportveranstaltungen aller Art, Wettkämpfen, Wanderungen, gesellschaftlichen Veranstaltungen und die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Verbände

 

d)      die Beschaffung und Bereitstellung von Räumen, Plätzen und Geräten für den Turnbetrieb und die Durchführung von Sportveranstaltungen

 

e)      die Herausgabe von Mitteilungen

 

04.   Aufbringung der Mittel

 

Die Mittel, um den Vereinszweck zu erreichen, werden aufgebracht:

 

a)      durch Beiträge der Vereinsmitglieder

 

b)      durch freiwillige Zuwendungen, Spenden und Subventionen

 

c)      durch Erträge von Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten

 

d)      durch die Erträge aus der Veranlagung der Mittel

 

 

 

05.   Die Vereinsmitglieder

 

Die Vereinsmitglieder gliedern sich in

 

a)      ordentliche Mitglieder

 

b)      Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre)

 

c)      Ehrenmitglieder

 

 

 

06.   Beginn der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt.


 

07.   Ende der Mitgliedschaft

 

Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei. Er erfolgt durch schriftliche Abmeldung des austretenden Mitglieds beim Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist noch bis zum Austrittsdatum fällig.

 

Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bis 31. März des Folgejahres im Rückstand ist

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden

 

a)      wegen eines groben Verstoßes gegen die Statuten

 

b)      wegen eines Verhaltens, das dem Ansehen des Vereines schädlich ist

 

Gegen den Ausschluss, der schriftlich bekannt zu geben ist, kann an die Hauptversammlung berufen werden. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Obmann einzubringen.

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Hauptversammlung wieder aberkannt werden.

 

 

 

08.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, die Statuten sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes einzuhalten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Ordentliche, volljährige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

 

 

 

09.   Organe des Vereines

 

a)      die Hauptversammlung

 

b)      der Vereinsvorstand

 

c)      die Kassenprüfer

 

d)      das Schiedsgericht

 

 

 

10.   Die Hauptversammlung

 

Die ordentliche Hauptversammlung ist zumindest alle 2 Jahre zu dem vom Vereinsvorstand festzusetzenden Zeitpunkt abzuhalten. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich anzukündigen. Anträge an die Hauptversammlung sind von den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern spätestens 8 Tage vorher schriftlich an den Obmann einzubringen.

 

Die Hauptversammlung ist mit der angekündigten Beginnzeit sofort beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Statutenänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen.

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann, wenn erforderlich, vom Vorstand einberufen werden. Dieser muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn es 10 % der ordentlichen Mitglieder begehren. Ansonsten gelten die Bestimmungen der ordentlichen Hauptversammlung.

 

 

 

11.   Wirkungsbereich der Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

 

a)      die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes

 

b)      die Wahl der Kassaprüfer

 

c)      die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern

 

d)      die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 

e)      die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

f)       die Beschlussfassung über Statutenänderungen

 

g)      die Auflösung des Vereines

 

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann.

 

 

 

12.   Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer,  und dem Kassier: Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählt. Ein Stellvertreter kann von der Hauptversammlung für jeden oder einzelne Amtswalter gewählt werden. Eine Wiederwahl für dieselbe Funktion ist maximal zweimal in ununterbrochener Folge zulässig. Eine vorzeitige Amtsenthebung kann von einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Alle Amtswalter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Er bestimmt die Vorstandssitzungen und führt den Vorsitz darin. Er hat für die Einhaltung der Statuten zu sorgen und unterfertigt grundsätzlich unter Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten des Kassiers, die vom Verein nach außen gehenden Ausfertigungen und Schriftstücke. Schriftstücke der laufenden Geschäftstätigkeit kann er alleine unterfertigen, hat sie jedoch spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung den anderen Vorstandsmitgliedern zu präsentieren.

 

Im Falle seiner Verhinderung führt der Obmannstellvertreter die Geschäfte des Obmannes.

 

Der Schriftführer besorgt die Abfassung der Niederschriften, sowie den Schriftverkehr des Vereines.

 

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Die Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

 

 

 

13.   Wirkungskreis des Vorstandes

 

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereines, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere auch über:

 

a)      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

b)      alle zum Erreichen des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen

 

c)      die Verwaltung des Vereinsvermögens

 

d)      den jährlichen Tätigkeitsbericht, sowie den Kassenbericht über das abgelaufene Vereinsjahr                          

 

e)      die Einberufung der Hauptversammlung, sowie deren Tagesordnung

 

f)       die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

 

 

 

14.   Die Kassenprüfer

 

Aufgabe der von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer ist es, den Kassenabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Hauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Tätigkeit endet mit dem Bericht an die Hauptversammlung.

 

 

 

15.   Das Schiedsgericht

 

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Vereinsangehörigen entscheidet unberufenbar das Schiedsgericht. Zu dessen Bestellung ernennt jede Partei einen Schiedsrichter, der dem Verein angehören muss. Beide Schiedsrichter wählen aus den Vereinsmitgliedern einen Vorsitzenden. Können sich beide Schiedsrichter über den Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

 

 

 

16.   Auflösung des Vereines

 

Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Hauptversammlung, in der drei Viertel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesend sein müssen, mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden, wobei das vorhandene Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke des Sportes der Gemeinde Gramastetten zu übertragen ist.

 

Für eine behördliche Auflösung des Vereines gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetztes.